(1) Die Stadt Regensburg kann im Einzelfall eine Genehmigung nach § 3 erteilen, wenn
1) überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Genehmigung erfordern oder
2) das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen im Sinne des Bayer. Naturschutzgesetzes, insbesondere mit den Zwecken der geschützten Landschaftsbestandteile vereinbar ist oder
3) die Befolgung des Verbots zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.
(2) Die Genehmigung kann zum Ausgleich des Eingriffes an Nebenbestimmungen gebunden werden.