Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Regiebetriebes und des Zweckverbandes finden die einschlägigen Vorschriften des 2. Abschnittes der Eigenbetriebsverordnung (EBV) mit Ausnahme der §§ 5 bis 7, 10, 12, 14 Abs. 3, 15 Abs. 5, 19, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten für die Verbandswirtschaft einschließlich des Regiebetriebes die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend.
RgbKlaerschlammS · Verbandssatzung des Zweckverbandes Thermische Klärschlammverwertung Schwandorf
§ 15 RgbKlaerschlammS – Anzuwendende Vorschriften
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.03.2018.
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