(1) Die Kostenbeitragspflicht entsteht erstmalig mit Aufnahme des Kindes in die Kindertagespflege. Die Beitragspflicht entsteht im Übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalendermonats. Die Kostenbeitragspflicht endet in dem Monat, in dem die Betreuung (Betreuungsverhältnis) endet. Der Kostenbeitrag wird monatlich erhoben. Bei Aufnahme oder Ausscheiden des Kindes während eines Monats ist für diesen Monat der volle Kostenbeitrag zu entrichten.
(2) Die Kostenbeitragspflicht wird durch Ferien- oder Krankheitszeiten des Kindes oder Urlaubs- oder Krankheitszeiten der Kindertagespflegeperson nicht berührt, solange für die betreuungsfreie Zeit vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe die laufenden Geldleistungen nach § 23 SGB VIII weiterhin gewährt werden. Die förderunschädlichen Ausfallzeiten betragen 6 Wochen.
(3) Der Kostenbeitrag wird mittels Bescheid festgesetzt. Der laufende monatliche Kostenbeitrag ist jeweils am ersten eines Monats für den gesamten Monat zur Zahlung fällig und auf eines der im Bescheid genannten Konten zu überweisen.