Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbKiTKoBS · Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in öffentlich geförderter Kindertagespflege in der Stadt Regensburg (Kindertagespflege - Kostenbeitragssatzung KiTKoBS)

§ 3 RgbKiTKoBS – Entstehen und Fälligkeit des Kostenbeitrags

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.07.2023.

(1) Die Kostenbeitragspflicht entsteht erstmalig mit Aufnahme des Kindes in die Kindertagespflege. Die Beitragspflicht entsteht im Übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalendermonats. Die Kostenbeitragspflicht endet in dem Monat, in dem die Betreuung (Betreuungsverhältnis) endet. Der Kostenbeitrag wird monatlich erhoben. Bei Aufnahme oder Ausscheiden des Kindes während eines Monats ist für diesen Monat der volle Kostenbeitrag zu entrichten.

(2) Die Kostenbeitragspflicht wird durch Ferien- oder Krankheitszeiten des Kindes oder Urlaubs- oder Krankheitszeiten der Kindertagespflegeperson nicht berührt, solange für die betreuungsfreie Zeit vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe die laufenden Geldleistungen nach § 23 SGB VIII weiterhin gewährt werden. Die förderunschädlichen Ausfallzeiten betragen 6 Wochen.

(3) Der Kostenbeitrag wird mittels Bescheid festgesetzt. Der laufende monatliche Kostenbeitrag ist jeweils am ersten eines Monats für den gesamten Monat zur Zahlung fällig und auf eines der im Bescheid genannten Konten zu überweisen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 RgbKiTKoBS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 RgbKiTKoBS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten