(1) Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages bemisst sich nach der vereinbarten – und durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestätigten – regelmäßigen Betreuungszeit pro Tag (bezogen auf eine 5-Tage-Woche). Findet die Betreuung an einzelnen Tagen pro Woche statt oder variiert die tägliche Betreuungszeit, so wird eine durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit errechnet.
(2) Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrags sind die von Personensorgeberechtigten gebuchten Zeiten (Buchungszeiten).