(1) Kostenbeitragspflichtig sind die Eltern, mit denen das Kind, für welches die Förderung in Kindertagespflege gewährt wird, zusammenlebt und das Kind selbst. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
(2) Mehrere Kostenbeitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.