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Zitierfest

RgbKiTGS · Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung der Stadt Regensburg

§ 9 RgbKiTGS – Verpflegungsgeld

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 05.08.2019.

(1) Für die Tagesverpflegung (Teilnahme am Mittagessen) ist zusätzlich zur Besuchsgebühr ein Verpflegungsgeld pro Kind vom Gebührenschuldner zu entrichten. Das Verpflegungsgeld wird für die Möglichkeit der Teilnahme am Mittagessen pauschal erhoben.

(2) Das Verpflegungsgeld ist in einem pauschalen Beitrag für jeden Monat zu entrichten.

Die monatliche Pauschale beträgt je nach der vom Kind besuchten Kindertageseinrichtung:

  • a) für Krippenkinder nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 mtl. 65,00 €
  • b) für Kindergartenkinder nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 mtl. 75,00 €
  • c) für Hortkinder nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 mtl. 85,00 €
  • d) für Kinderhäuser nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 richtet sich das Verpflegungsgeld nach der dort gebuchten Einrichtung (d.h. Verpflegungsgeld gem. a), b) oder c))

(3) Das Verpflegungsgeld ist unabhängig von der regelmäßigen Inanspruchnahme für jeden angefangenen Monat der Benutzung der Kindertageseinrichtung vom Gebührenschuldner in voller Höhe zu entrichten. Ferner lassen Schließzeiten der Einrichtung von bis zu 30 Tagen im Jahr und darüber hinaus krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten des lt. Betreuungsvertrag besuchenden Kindes die Entstehung und Erhebung des vollen monatlichen pauschalen Beitrags für die Tagesverpflegung unberührt. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung während des gesamten Monats nicht besucht wurde und das Kind von der Mittagsverpflegung zwei Wochen vorher abgemeldet war. Es erfolgt außerdem keine tageweise Abrechnung. Die §§ 2, 3, 4 und 5 gelten für das Verpflegungsgeld entsprechend.

(4) In begründeten Ausnahmefällen (insbesondere mit entsprechenden ärztlichen Attest) kann von der Teilnahme am Mittagessen und damit der Entrichtung des Verpflegungsgeldes befreit werden, wenn dies im Einzelfall nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe von Gründen schriftlich bei der Kindertageseinrichtung einzureichen. Die Entscheidung über die Befreiung kann widerruflich, befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. In diesem Fall haben die Personensorgeberechtigten selbst für die entsprechende Verpflegung ihres Kindes Sorge zu tragen. Vom Verpflegungsgeld kann außerdem befreit werden, falls das Kind während des gesamten Monats die Kindertageseinrichtung nicht über die Zeiten des Mittagsessens (festgelegt im Hauskonzept der jeweiligen Einrichtung) besucht und es zwei Wochen vorher von der Mittagsbetreuung abgemeldet war.

Kinder, die über Mittag eine Kindertageseinrichtung besuchen, haben am Mittagessen grundsätzlich teilzunehmen.

(5) Die Erstattung des Verpflegungsgeldes bei längeren Schließzeiten bzw. Streiks bemisst sich nach § 8.

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