(1) Auf Antrag kann die Besuchsgebühr (§ 7) für die Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise und das Verpflegungsgeld (§ 9) teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastungen durch die Gebühr den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten sind.
(2) Die Antragstellung und -prüfung erfolgt beim bzw. durch das Amt für Jugend und Familie.
(3) Bis zur Entscheidung über den Antrag ist die Gebühr nach § 7 und das Verpflegungsgeld nach § 9 von den Gebührenschuldnern zu entrichten.