(1) Wird eine Kindertageseinrichtung länger als 30 Tage pro Jahr (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3) ohne Ersatz betriebsbedingt geschlossen, so wird je darüber hinausgehendem geschlossenem Tag 1/20 der in diesem Monat angefallenen Besuchsgebühr rückerstattet (ab 20 Schließungstagen in einem Monat entfällt maximal eine volle Monatsgebühr). Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Platzes in einer anderen Gruppe der gleichen Kindertageseinrichtung oder die zumutbare Inanspruchnahme eines Platzes in einer anderen Kindertageseinrichtung ist ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 und schließt eine Kürzung aus.
(2) Wenn eine Kindertageseinrichtung aufgrund eines Streiks der Beschäftigten ersatzlos geschlossen war, werden pro geschlossenem Tag 1/20 der in diesem Monat angefallenen Gebühren rückerstattet, vorausgesetzt die Kindertageseinrichtung war an mindestens 5 aufeinanderfolgenden Betreuungstagen pro Betreuungsjahr streikbedingt geschlossen (ab 20 streikbedingten Schließungstagen in einem Monat entfällt maximal eine volle Monatsgebühr). Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.