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Zitierfest

RgbKiTGS · Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung der Stadt Regensburg

§ 7 RgbKiTGS – Gebührensatz der Besuchsgebühren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 05.08.2019.

(1) Die Besuchsgebühren betragen für jeden angefangenen Kalendermonat entsprechend den Betreuungszeiten je Kind monatlich

  • a) für den Besuch einer Kinderkrippe bei einer Betreuungszeit von täglich (Mo. - Fr.) für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres

Besuchsgebühr pro Monat

3 - 4 Stunden 250,00 EUR

4 - 5 Stunden 270,00 EUR

5 - 6 Stunden 290,00 EUR

6 - 7 Stunden 310,00 EUR

7 - 8 Stunden 330,00 EUR

8 - 9 Stunden 350,00 EUR

mehr als 9 Stunden 370,00 EUR

  • b) für den Besuch eines Kindergartens bei einer Betreuungszeit von täglich (Mo. - Fr.) für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres

Besuchsgebühr pro Monat

3 - 4 Stunden 90,00 EUR

4 - 5 Stunden 100,00 EUR

5 - 6 Stunden 109,00 EUR

6 - 7 Stunden 120,00 EUR

7 - 8 Stunden 130,00 EUR

8 - 9 Stunden 140,00 EUR

mehr als 9 Stunden 150,00 EUR

  • c) für den Besuch eines Kinderhortes bei einer B etreuungszeit von täglich (Mo. - Fr.) für Kinder ab Eintritt in die Grundschule

Besuchsgebühr pro Monat

3 - 4 Stunden 90,00 EUR

4 - 5 Stunden 100,00 EUR

5 - 6 Stunden 110,00 EUR

6 - 7 Stunden 120,00 EUR

(2) Die Ferienbetreuung im Hort (§ 1 Satz 3 Nr. 3) umfasst jegliche Art von Betreuung innerhalb der Schulferien in Bayern, ausgenommen der Schließtage der jeweiligen Einrichtungen. Die Zeiträume der Schulferien ergeben sich aufgrund Beschlusses der Kultusministerkonferenz und sind für Satz 1 maßgebend. Wird ein Kind im Kinderhort auch während der Schulferien betreut, erhöht sich die Besuchsgebühr je nach Anzahl der mit der Stadt Regensburg für das Betreuungsjahr (01. September bis 31. August des Folgejahres) vereinbarten Anzahl von Tagen um monatlich

1 - 14 Tagen 5,00 EUR

15 - 29 Tagen 8,00 EUR

ab 30 Tagen 10,00 EUR

Eine Änderung der Ferienbetreuung im Hort kann nur schriftlich bis zum 01.03. für das laufende Betreuungsjahr (01. September bis 31. August des Folgejahres) bei der Stadt Regensburg beantragt werden.

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