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Zitierfest

RgbKiTGS · Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung der Stadt Regensburg

§ 6 RgbKiTGS – Gebührenmaßstab

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 05.08.2019.

(1) Bemessungsgrundlage der Höhe der Besuchsgebühr i.S.v. § 7 ist die Dauer des Besuches (Betreuungszeit) der Kindertageseinrichtungen.

(2) Die Betreuungszeit gibt den mit der Stadt Regensburg vereinbarten Zeitraum an, während dem das Kind regelmäßig in der Kindertageseinrichtung betreut wird. Wechselnde Betreuungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt einer 5-Tage-Woche umgerechnet. Schließzeiten der Einrichtung von bis zu 30 Tagen im Kalenderjahr und darüber hinaus krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten des Kindes bleiben unberücksichtigt.

(3) Die Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen ergeben sich aufgrund des Schließzeitenkalenders der jeweiligen Einrichtung.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Gebührenrückerstattung, wenn die Buchungszeiten nicht voll ausgenutzt werden. Ebenso ist es nicht möglich, nicht genutzte Buchungszeiten mit Überziehung der Buchungszeiten zu verrechnen. Werden die gebuchte Zeiten erheblich überzogen, behält sich die Stadt Regensburg vor, die nächst höhere Gebühr für den gesamten Monat zu berechnen. Als erheblich gelten Zeiten ab einer Stunde täglich an 10 Tagen innerhalb eines Monats.

(5) Eine Änderung der Buchungszeit ist zum nächsten Ersten eines Monats möglich, sofern der gesetzliche Anstellungsschlüssel zur Absicherung des Einsatzes ausreichend pädagogischen Personals nach Art. 17 AVBayKiBiG eingehalten wird und diese mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich beantragt wurde (AVBayKiBiG - Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (Kinderbildungsverordnung - AVBayKiBiG) vom 05.12.2005, zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 24.05.2019 (GVBl. S. 266)). Eine Abmeldung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig und Bedarf der Schriftform.

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