(1) Die Gebühren gemäß § 7 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Kalendermonats (im Folgenden: Monat).
(2) Bei Aufnahme oder Ausscheiden eines Kindes während eines Monats entsteht mit dem Tag der Aufnahme für diesen Monat die volle Gebühr, die zu entrichten ist. Bei Ausscheiden eines Kindes während des laufenden Monats ist dennoch die volle Gebühr für den angefangenen Monat entstanden und zu entrichten.
(3) Für den Monat August entsteht keine Gebühr. Die Besuchsgebühr entsteht damit für maximal 11 Monate im Kalenderjahr.
(4) Keine Gebühr gemäß § 7 entsteht für die sog. „Eingewöhnungsphase“ in der Kinderkrippe. Unter „Eingewöhnungsphase“ ist die auf vier Wochen zeitlich begrenzte, tageweise verkürzte Unterbringung von Kindern in Kinderkrippen zu verstehen.