(1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten bzw. die weiteren Unterhaltsverpflichteten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wird. Gebührenschuldner sind auch diejenigen, denen die Personensorge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für das Kind übertragen wurde.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.