(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.
(2) Erkrankungen sind der Leitung oder einer pädagogischen Kraft der Kindertageseinrichtung unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet.
(4) Bei einer ansteckenden Krankheit ist die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall kann die Einrichtungsleitung die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch der Einrichtung von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen, sofern keine gesetzliche Attestpflicht besteht.
(5) Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die Räume der städtischen Kindertageseinrichtungen nicht betreten.