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Zitierfest

RgbKiTBS · Kindertageseinrichtungen-Benutzungssatzung der Stadt Regensburg

§ 7 RgbKiTBS – Ausschluss

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 19.07.2021.

(1) Ein Kind ist nach Ablauf des jeweiligen Besuchsjahres vom Besuch einer Kindertageseinrichtung ausgeschlossen, wenn sein Hauptwohnsitz im Laufe des Besuchsjahres außerhalb des Stadtgebietes Regensburg verlegt wird (Wegzug).

(2) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn

  • a) es innerhalb der beiden letzten Monate mehr als 3 Wochen unentschuldigt gefehlt hat,
  • b) es wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde,
  • c) die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungszeiten insoweit nicht einhalten,
  • d) bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen der Benutzer wie auch der Personensorgeberechtigten gegen §§ 8 und 12 Abs. 1 dieser Satzung oder gegen berechtigte Anweisungen des Einrichtungspersonals,
  • e) die Zusammenarbeit zwischen den Personensorgeberechtigten und der Einrichtung erheblich zum Nachteil des Kindes beeinträchtigt ist und die Erziehungsziele nach dem BayKiBiG nicht mehr erfüllt werden können,
  • f) die Personensorgeberechtigten die für den Besuch der Kindertageseinrichtung gemäß § 7 der städtischen Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung zu leistenden Gebühren in Höhe von insgesamt mindestens einem Monatsbeitrag trotz erfolgter schriftlicher Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht gezahlt haben,
  • g) sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen.

(3) Ein Kind kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Ausschlussbescheides vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn das Kind durch sein Verhalten die eigene Unversehrtheit oder die Unversehrtheit der anderen Kinder oder der Betreuungskräfte wiederholt und erheblich gefährdet und bisherige Maßnahmen, diesem Verhalten zu begegnen, erfolglos verlaufen sind.

(4) Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes zu hören.

(5) Der Ausschluss ist schriftlich zu verfügen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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