(1) Das Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten. Durch die schriftliche Abmeldung wird zugleich auch der Betreuungsvertrag gekündigt.
(2) Die Abmeldung mitsamt der Kündigung des Betreuungsvertrages ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.