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Zitierfest

RgbKiTBS · Kindertageseinrichtungen-Benutzungssatzung der Stadt Regensburg

§ 5 RgbKiTBS – Aufnahme

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 19.07.2021.

(1) Aufgenommen werden Kinder, die den Hauptwohnsitz in der Stadt Regensburg haben.

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Leitung der Kindertageseinrichtung oder deren Vertretung. Die Stadt Regensburg teilt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten, in der Regel schriftlich, mit.

(3) Die Aufnahme in der Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Liegen an einem Standort mehr Anmeldungen vor als Plätze zur Verfügung stehen, so erfolgt die Platzvergabe der für die jeweilige Art der Kindertageseinrichtung (vgl. § 1 Abs. 2) aufgestellten Matrizes mit dazugehörigem Punktesystem. Die als Anlagen beigefügten Matrizes:

Anlage 1: Punkteliste Auswertung der Platzvergabe Krippe und Kindergarten

Anlage 2: Punkteliste Auswertung der Platzvergabe – Hort,

sind dementsprechend Bestandteil dieser Satzung.

(4) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder in einem Kinderhort (Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Buchst. c) oder Teil einer Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Buchst. d)) für das kommende Schuljahr wird nach Maßgabe der verfügbaren Plätze und der auf Basis der Matrix erstellten Rangfolge der bis 30. April des laufenden Jahres vorliegenden Aufnahmeanträge entschieden. Aufgrund eventuell fehlender Plätze werden nicht aufgenommene Kinder in einer Warteliste geführt. Hier werden auch nach dem 30. April des laufenden Jahres eingehende Aufnahmeanträge entsprechend ihrer in der Matrix erzielten Punkte eingereiht und jeweils zum 1. des Monats, das heißt von 1. Juni bis 1. September, Plätze nach Warteliste und nach Vorgabe der Matrix, vergeben. Zu einem späteren Zeitpunkt freiwerdende Plätze werden unverzüglich aufgrund der Rangfolge der aktualisierten Warteliste vergeben.Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege vorzulegen.

(4a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung gemäß Art. 1 Nr. 3 a) des Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderunsgesetz vom 2. Oktober 2021), der ab dem Schuljahr 2026/2027 mit der ersten Klassenstufe beginnend sukzessiv in Kraft tritt, werden abweichend von Absatz 4 diese Aufnahmeanträge ab dem zuvor genannten Schuljahr bevorzugt bedient (sog. 2-stufiges-Verfahren). Hierzu werden die verfügbaren Plätze in der gefundenen Rangfolge zunächst an die von Satz 1 erfassten Kinder vergeben (1-Stufe). Übrige Plätze können im Anschluss entsprechend der Rangfolge an die übrigen Interessenten vergeben werden (2-Stufe). Dieses gestufte Verfahren wird auf die Warteliste entsprechend angewandt. Die bevorzugte Berücksichtigung setzt voraus, dass der Anspruch nach Satz 1 nicht bereits durch ein anderweitiges Betreuungsangebot erfüllt wurde.

(5) Die Aufnahme erfolgt unbefristet. Ungeachtet dessen ist die Besuchsdauer eines Kindes in der aufgenommenen Kindertageseinrichtung jedoch von der Altersbegrenzung und der Nutzungsart der jeweiligen Einrichtung (vgl. § 1 Abs. 2) abhängig.

(6) Nicht in Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhäuser aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine von der jeweiligen Einrichtung geführte Vormerkliste eingetragen. Bei freiwerdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der für die Einrichtungsart geltenden Matrix mitsamt dazugehörigem Punktesystem (vgl. Abs. 3).

(7) Vormerkungen für das übernächste Betreuungsjahr werden in der jeweiligen Einrichtung nicht angenommen.

(8) Kinder einer pädagogischen Fach- oder Ergänzungskraft, die bei dem zuvor beschriebenen Platzvergabeverfahren keinen Betreuungsplatz erhalten haben, können im Einzelfall ausnahmsweise abweichend von Abs. 3 und Abs. 4 in eine städtische Kindertagesstätte aufgenommen werden, wenn

  • a) das Kind den Hauptwohnsitz in der Stadt Regensburg hat,
  • b) die Beschäftigung der pädagogischen Fach- und Ergänzungskraft in einer von der Stadt Regensburg betriebenen Kindertageseinrichtung zur Beseitigung eines Betriebshindernisses in einer städtischen Kindertageseinrichtung (verursacht durch Mangel an pädagogischem Personal) erforderlich ist und
  • c) die pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft einer Beschäftigung nur dann nachgehen oder diese nur dann ausweiten kann, wenn für ihr betreuungsbedürftiges Kind ein entsprechender Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung gestellt wird.

Die Beseitigung eines Betriebshindernisses i. S. d. Buchst. b) liegt insbesondere vor, wenn

1) durch die Beschäftigung der pädagogischen Fach- oder Ergänzungskraft vorhandene Betreuungsplätze in einer städt. Kindertageseinrichtung belegt werden können und dabei der nach BayKiBiG und AVBayKiBiG vorgeschriebene Fachkraft- und Anstellungsschlüssel wieder erfüllt und eingehalten werden kann,

2) die Schaffung neuer Plätze zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kinderbetreuungsplatz von der Beschäftigung der pädagogischen Fach- oder Ergänzungskraft abhängig ist oder

3) nur durch die Beschäftigung der pädagogischen Fach- oder Ergänzungskraft als Springer/in oder in der Randzeitenbetreuung der laufende Dienstbetrieb in einer städtischen Kindertageseinrichtung gesichert und Einschränkungen desselben vermieden werden können.

Die ausnahmsweise Aufnahme ist schriftlich zu verfügen und zu begründen.

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