(1) Die Aufnahme setzt einen Antrag der Personensorgeberechtigten zur Aufnahme des Kindes in einer Kindertageseinrichtung voraus. Der Antragsteller ist verpflichtet, bei Antragstellung die erforderlichen Angaben zur Person des aufnehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen; Änderungen – insbesondere beim Personensorgerecht – sind unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei der Antragstellung haben die Personensorgeberechtigten in einem Betreuungsvertrag mit der Stadt Regensburg Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die Kindertageseinrichtungen dabei Mindestbuchungszeiten festgelegt (§ 10).
(3) Die Änderung der Buchungszeiten kann im laufenden Betreuungsjahr jeweils zum 1. eines Monats unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen beantragt werden und bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung. Die Änderung der Buchungszeiten kann insbesondere abgelehnt werden, wenn nicht ausreichendes qualifiziertes Personal zur Verfügung steht.