(1) Die Stadt Regensburg haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtungen entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Stadt Regensburg für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt Regensburg zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Stadt Regensburg nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.