(1) Die städtischen Kindertageseinrichtungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Tätigkeit der Kinderbetreuungseinrichtungen zielt darauf ab, nur ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst und unmittelbar zu fördern; die Einrichtungen sind selbstlos tätig und verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es handelt sich hierbei um einen zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art.
(2) Zweck der Kindertageseinrichtungen ist die Förderung der Erziehung durch die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern.
(3) Mittel der Einrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Regensburg erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Trägerin auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der städtischen Kindertageseinrichtungen.
(4) Die Stadt Regensburg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Kindertageseinrichtungen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Kindertageseinrichtungen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Regensburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Kindertageseinrichtungen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.