(1) Die Stadt Regensburg oder von ihr Beauftragte können freilebende Katzen in Obhut nehmen, kennzeichnen, registrieren und fortpflanzungsunfähig machen lassen.
(2) Die Stadt Regensburg oder von ihr Beauftragte dürfen zur Ergreifung freilebender Katzen Privat- und Betriebsgrundstücke betreten. Auf Verlangen des Grundstückseigentümers, Pächters oder Mieters haben sich die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Regensburg und die von ihr beauftragten Personen derart auszuweisen, dass ihre Befugnis nach Satz 1 erkenntlich ist. Grundstückseigentümer, Pächter und Mieter sind verpflichtet, das Betreten des Grundstücks zu dulden und die Stadt Regensburg oder von ihr Beauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen.