Im Sinne dieser Verordnung ist
1) „Katze“ ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus),
2) „Katzenhalter“ eine natürliche oder juristische Person, welche eine Katze hält,
3) „freilebende Katze“ eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,
4) „freilaufende Katze“ eine gehaltene Katze, die unkontrolliert freien Auslauf haben kann,
5) „fortpflanzungsfähige Katze“ eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und weder chirurgisch noch medikamentös unfruchtbar gemacht worden ist,
6) „unkontrollierter freier Auslauf“ die freie Bewegungsmöglichkeit einer Katze
außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit des Katzenhalters oder einer ihm beauftragten oder für ihn handelnden Person.