(1) Diese Verordnung dient dem Schutz freilebender Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung zurückzuführen sind.
(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Regensburg (Schutzgebiet).