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Zitierfest

RgbJuraVO · Verordnung über das Naturschutzgebiet "Südöstliche Juraausläufer bei Regensburg"

§ 4 RgbJuraVO – Verbote

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 01.12.1992.

(1) Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Es ist deshalb vor allem verboten:

1) bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten oder zu ändern,

2) Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

3) Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder zu verändern,

4) unterirdisch Wasser zu entnehmen, den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,

5) Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

6) Flächen umzubrechen,

7) Erstaufforstungen sowie sonstige Gehölzpflanzungen vorzunehmen,

8) Rodungen oder Kahlhiebe vorzunehmen,

9) Bäume mit Horsten oder Höhlen zu beseitigen,

10) die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische und mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

11) Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,

12) Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,

13) freilebenden Tieren nachzustellen, sie unnötig zu beunruhigen, zum Fang der freilebenden Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen, diese Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

14) Sachen im Gelände zu lagern,

15) Feuer zu machen,

16) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,

17) eine andere als die nach § 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.

(2) Ferner ist verboten:

1) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,

2) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu reiten; unberührt bleiben straßenrechtliche Widmungsbeschränkungen und verkehrsrechtliche Anordnungen,

3) das Gelände außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege oder den von der unteren Naturschutzbehörde markierten Steigen und Pfaden zu betreten; dies gilt nicht für die Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten,

4) Flugmodelle aller Art zu betreiben oder mit anderen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen,

5) Hunde frei laufen zu lassen,

6) zu zelten oder zu lagern,

7) zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,

8) Tiere an ihren Nist- und Brutstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören.

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