Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und § 4 dieser Verordnung sind:
1) die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie Aufgaben des Jagdschutzes; verboten bleibt die Errichtung jagdlicher Einrichtungen mit Ausnahme einfacher Ansitzleitern,
2) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen; es gilt jedoch § 4 Abs. 1 Nr. 6; die extensive Beweidung der waldfreien Bereiche bedarf der Zustimmung der Regierung der Oberpfalz,
3) die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisher üblichen Umfang mit dem Ziel der Bestandserhaltung; es gilt jedoch § 4 Abs. 1 Nrn. 7, 8 und 10,
4) der Betrieb, die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Energieversorgungsanlagen,
5) das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen oder von Wegmarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung der Naturschutzbehörden erfolgt,
6) die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.