Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Benutzung der Kinder- und Jugendschutzstelle an einem bestimmten Tag für diesen Tag.
RgbJugendschutzGS · Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Kinder- und Jugendschutzstelle (Gebührensatzung der Kinder- und Jugendschutzstelle – Jugendschutzstelle-GS) der Stadt Regensburg
§ 6 RgbJugendschutzGS – Entstehen der Gebührenschuld
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 27.09.1976.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 RgbJugendschutzGS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 6 RgbJugendschutzGS? Zitiere den Wortlaut.“