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Zitierfest

RgbJBWO · Wahlordnung für den Jugendbeirat der Stadt Regensburg

§ 9 RgbJBWO – Ausübung des Wahlrechts

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 19.10.2015.

(1) Die Ausübung des Wahlrechts ist abhängig vom Eintrag in das Wählerverzeichnis.

(2) Die Stimmabgabe kann grundsätzlich nur unter Vorlage der Wahlbenachrichtigung erfolgen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 9 RgbJBWO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 9 RgbJBWO? Zitiere den Wortlaut.“

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