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Zitierfest

RgbJBWO · Wahlordnung für den Jugendbeirat der Stadt Regensburg

§ 8 RgbJBWO – Wahlberechtigung, Wählbarkeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 19.10.2015.

(1) 21 der 25 stimmberechtigten Mitglieder des Jugendbeirates der Stadt Regensburg werden von den wahlberechtigten Jugendlichen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Vier der stimmberechtigten Mitglieder werden vom Stadtjugendring in den Jugendbeirat verbindlich entsendet. Zwei der entsendeten Mitglieder müssen weiblich und zwei männlichen Geschlechts sein.

(2) Jede/Jeder Wahlberechtigte hat 7 Stimmen, die sie / er für die Bewerberinnen / Bewerber ihrer / seiner Wahl abgeben kann.

(3) Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen mit Hauptwohnsitz in der Stadt Regensburg, die am ersten Tag der Wahlwoche das 14. Lebensjahr vollendet haben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und seit mindestens 12 Wochen in Regensburg gemeldet sind.

(4) Wählbar ist jeder / jede Wahlberechtigte. Wer während der Wahlperiode das 18. Lebensjahr vollendet, darf sein Mandat bis zum Ende der Wahlperiode ausüben. Dies gilt auch für Nachrücker.

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