(1) Für jedes Wahllokal bestellt die Wahlleitung einen Wahlvorstand, der aus der Wahlvorsteherin / dem Wahlvorsteher, deren/dessen Stellvertretung, einer Schriftführerin / einem Schriftführer und der/dessen Stellvertretung, sowie mindestens zwei Beisitzer/innen besteht. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind beauftragt durch die Wahlleitung und müssen der deutschen Sprache mächtig sein. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die Wahlvorsteherin / der Wahlvorsteher und die Schriftführer/der Schriftführer oder deren/dessen Stellvertretungen anwesend sind.
(2) Bewerber/Bewerberinnen dürfen nicht Mitglieder des Wahlvorstands sein.
(3) Der Wahlvorstand sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl. Er entscheidet über Zweifelsfälle bei der Wahlhandlung und Wahlergebnisermittlung mit Stimmenmehrheit, wobei die Stimme der Wahlvorsteherin / des Wahlvorstehers bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.
(4) Über die Wahlhandlung ist von der Schriftführerin / dem Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen.
(5) Nach Abschluss der Tätigkeit übermittelt die Wahlvorsteherin / der Wahlvorsteher die Wahlunterlagen unverzüglich der Wahlleiterin / dem Wahlleiter.