(1) Für jede Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet, der aus der Wahlleitung als Vorsitzender/Vorsitzendem und sechs Beisitzer/innen besteht. Drei der Beisitzer/innen werden vom Jugendhilfeausschuss aus seiner Mitte bestellt. Drei weitere Beisitzer/innen werden auf Vorschlag des Stadtjugendrings durch die Wahlleitung berufen.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis und die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge. Er stellt ferner das Wahlergebnis fest.
(3) Der Wahlausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer/innen beschlussfähig. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen; die Stimme der/des Vorsitzenden gibt den Ausschlag bei Stimmengleichheit.
(4) Die / Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der Sitzungen. Sie/Er lädt die Beisitzer/innen unter Übersendung der Tagesordnung zu den Sitzungen. Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind bekanntzumachen, verbunden mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu den Sitzungen hat.
(5) Über die Verhandlungen des Wahlausschusses ist eine Niederschrift einer/einen von der Wahlleitung zu bestimmenden Schriftführer/in anzufertigen. Die Schriftführerin / Der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn sie / er zugleich Mitglied des Wahlausschusses ist. Die Niederschrift ist von der Schriftführerin / dem Schriftführer, von der Wahlleitung und von den anwesenden Beisitzer/innen zu unterzeichnen.