(1) Die Wahlleitung trifft die Entscheidung, die gemäß dieser Wahlordnung nicht dem Wahlausschuss vorbehalten sind.
(2) Die Wahlleitung kann die Befugnisse nach dieser Wahlordnung im Rahmen der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern übertragen.
RgbJBWO · Wahlordnung für den Jugendbeirat der Stadt Regensburg
(1) Die Wahlleitung trifft die Entscheidung, die gemäß dieser Wahlordnung nicht dem Wahlausschuss vorbehalten sind.
(2) Die Wahlleitung kann die Befugnisse nach dieser Wahlordnung im Rahmen der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern übertragen.
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