(1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, so entscheidet der Wahlausschuss über den Einspruch. Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht.
(2) Ein Einspruch kann von jeder/jedem Wahlberechtigten binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei der Wahlleitung erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist binnen eines Monats nach Ablauf der Frist über die Einspruchserhebung zu treffen.
(3) Im Zweifelsfall finden die Vorschriften des Kommunalwahlrechts in der jeweiligen Fassung sinngemäß Anwendung.