(1) Die 5 Bewerber/innen, die nach den ersten 21 Bewerber/innen die nächst höheren Stimmen erhalten, werden Nachrücker/innen.
(2) Bei Ersatzbestimmung, das heißt z.B. durch Mandatsverzicht, Krankheit oder Wohnungswechsel in eine andere Kommune rückt die / der Bewerber(in) mit der nächst höheren Stimmenzahl nach.