(1) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlausschuss festgestellt.
(2) Dabei wird ermittelt:
1) die Zahl der Wahlberechtigten,
2) die Zahl der Wähler/innen,
3) die Zahl der für jede Bewerberin/jeden Bewerber abgegebenen Stimmen,
4) die Namen der gewählten Bewerber/innen
5) die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmen
(3) Gewählt sind die 21 Bewerber/innen mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung in öffentlicher Sitzung zu ziehende Los. Wenn weniger als 7 Bewerber/innen gewählt werden, gilt der Jugendbeirat als nicht zustande gekommen.