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Zitierfest

RgbJBWO · Wahlordnung für den Jugendbeirat der Stadt Regensburg

§ 21 RgbJBWO – Ungültigkeit der Stimmzettel und der Stimmabgabe

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 19.10.2015.

(1) Ungültig sind Stimmzettel,

1) die nicht amtlich hergestellt sind,

2) die ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind,

3) wenn die / der Wähler/in einen zusätzlichen Vorschlag oder Namen nicht vorgedruckter Bewerbers hinzfügt,

4) wenn der / die Wähler/in gegen die / den Bewerberin / Bewerber einen Zusatz oder einen Vorbehalt beifügt,

5) wenn die / der Wähler/in mehr als sieben Bewerberinnen / Bewerber ankreuzt oder eindeutig kenntlich macht,

6) wenn der Wille der / des Wählers/in nicht mit Bestimmtheit zu ermitteln ist.

(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit von Stimmen und über alle bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Beanstandungen. Die Gründe für die Entscheidung des Wahlvorstandes hat die Wahlvorsteherin / der Wahlvorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift zu vermerken; wobei er gleichzeitig das Abstimmungsverhältnis angeben muss. Stimmzettel, über deren Gültigkeit der Wahlvorstand beschlossen hat, sind der Wahlniederschrift als Anlagen beizufügen.

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