(1) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher das Wahlergebnis der in dem jeweiligen Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen.
Er stellt fest:
1) die Zahl der Wählerinnen / Wähler
2) die Zahl der für die einzelnen Kandidaten / Kandidatinnen abgegebenen gültigen Stimmen
3) die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmen
(2) Die Sprecher der Wahlkommission übermitteln der Wahlleiterin / dem Wahlleiter nach Auszählung der Stimmen telefonisch das Wahlergebnis.