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Zitierfest

RgbJBWO · Wahlordnung für den Jugendbeirat der Stadt Regensburg

§ 20 RgbJBWO – Ergebnisermittlung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 19.10.2015.

(1) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher das Wahlergebnis der in dem jeweiligen Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen.

Er stellt fest:

1) die Zahl der Wählerinnen / Wähler

2) die Zahl der für die einzelnen Kandidaten / Kandidatinnen abgegebenen gültigen Stimmen

3) die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmen

(2) Die Sprecher der Wahlkommission übermitteln der Wahlleiterin / dem Wahlleiter nach Auszählung der Stimmen telefonisch das Wahlergebnis.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 20 RgbJBWO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 20 RgbJBWO? Zitiere den Wortlaut.“

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