(1) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Bei der Stimmabgabe ist folgendes zu beachten:
(2) Jede Wählerin / Jeder Wähler hat insgesamt 7 Stimmen. Die Wählerin / Der Wähler kann pro Bewerber / Bewerberin höchstens eine Stimme vergeben.
(3) Jegliche Ergänzungen von Wahlvorschlägen durch die Wählerin / den Wähler sind unzulässig. Gleiches gilt für das Streichen von Bewerberinnen / Bewerbern.
(4) Die Stimmvergabe erfolgt durch das Setzen eines Kreuzes in einen Kreis, der neben dem Namen der/des Bewerberin/Bewerbers angebracht ist, oder durch eine sonstige zweifelsfreie Kennzeichnung des Wahlvorschlages.
(5) Eine Zurückweisung einer Wählerin / eines Wählers durch den Wahlvorstand hat dann zu erfolgen, wenn sie / er
1) die Wahlbenachrichtigung nicht vorweisen kann,
2) den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet hat.