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Zitierfest

RgbJBWO · Wahlordnung für den Jugendbeirat der Stadt Regensburg

§ 19 RgbJBWO – Stimmabgabe

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 19.10.2015.

(1) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Bei der Stimmabgabe ist folgendes zu beachten:

(2) Jede Wählerin / Jeder Wähler hat insgesamt 7 Stimmen. Die Wählerin / Der Wähler kann pro Bewerber / Bewerberin höchstens eine Stimme vergeben.

(3) Jegliche Ergänzungen von Wahlvorschlägen durch die Wählerin / den Wähler sind unzulässig. Gleiches gilt für das Streichen von Bewerberinnen / Bewerbern.

(4) Die Stimmvergabe erfolgt durch das Setzen eines Kreuzes in einen Kreis, der neben dem Namen der/des Bewerberin/Bewerbers angebracht ist, oder durch eine sonstige zweifelsfreie Kennzeichnung des Wahlvorschlages.

(5) Eine Zurückweisung einer Wählerin / eines Wählers durch den Wahlvorstand hat dann zu erfolgen, wenn sie / er

1) die Wahlbenachrichtigung nicht vorweisen kann,

2) den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet hat.

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