(1) Für das Verfahren bei der Vornahme der Wahlhandlung gelten die Vorschriften des Kommunalwahlrechts sinngemäß.
(2) In jedem Abstimmungsraum ist ein Abdruck der Satzung der Stadt Regensburg für den Jugendbeirat und der Wahlordnung des Jugendbeirates vorhanden.
(3) Die / Der Wahlberechtigte kann nur in einem Abstimmungsraum wählen.
(4) In allen Abstimmungsräumen wird ein Wählerverzeichnis geführt.
(5) Gewählt wird im von der Wahlleitung festgelegten Zeitraum.
(6) Die Wahl wird ausschließlich als Urnenwahl durchgeführt. Bei Unterbrechung der Wahlhandlung muss die Wahlurne sicher verwahrt werden.
(7) Die Wahlen sind innerhalb der von der Wahlleitung benannten Woche durchzuführen. Es ist sicherzustellen, dass jede/r Wahlberechtigte die Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahl hat.