Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbJBWO · Wahlordnung für den Jugendbeirat der Stadt Regensburg

§ 16 RgbJBWO – Prüfung durch den Wahlausschuss und Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 19.10.2015.

(1) Der Wahlausschuss prüft die eingereichten Wahlvorschläge und entscheidet über die Zulassung.

(2) Die gültigen Wahlvorschläge werden in einer Liste zusammengefasst und öffentlich mit Namen, Vornamen und Alter bekannt gemacht.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 16 RgbJBWO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 16 RgbJBWO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten