Ein Wahlvorschlag ist ungültig
(1) wenn er verspätet eingegangen ist
(2) wenn die Zustimmung des Erziehungsberechtigten des Wahlbewerbers fehlt,
(3) wenn die vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten oder nicht lesbar sind,
(4) wenn der / die Bewerber/in nicht wählbar ist.