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Zitierfest

RgbJBWO · Wahlordnung für den Jugendbeirat der Stadt Regensburg

§ 14 RgbJBWO – Wahlvorschläge

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 19.10.2015.

(1) Die Wahlbewerber haben sich schriftlich und fristgerecht bei der Wahlleitung zu melden. Die Bewerbung muss folgendes beinhalten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift. Sie ist von den Bewerbern zu unterzeichnen. Die Erziehungsberechtigten müssen ihr Einverständnis zur Bewerbung durch Unterschrift erklären.

(2) Für die Wahlvorschläge sind einheitliche Formblätter zu verwenden, die von der Stadt zur Verfügung gestellt werden.

(3) Den Bewerberinnen / Bewerbern muss die Möglichkeit gegeben werden, sich vor der Wahl bekannt zu machen.

(4) Gehen weniger als 7 Wahlbewerbungen ein, so wird die Wahl nicht durchgeführt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 14 RgbJBWO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 14 RgbJBWO? Zitiere den Wortlaut.“

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