(1) Das Wahlgebiet umfasst das Stadtgebiet Regensburg.
(2) An weiterführenden und berufsbildenden Schulen werden Abstimmungsräume eingerichtet. Darüber hinaus werden in Jugendzentren Abstimmungsräume errichtet.
(3) Die Wahlleitung entscheidet nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit für jede Wahl, ob ein oder mehrere Abstimmungsräume errichtet werden.