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Zitierfest

RgbJBS · Satzung der Stadt Regensburg für den Jugendbeirat

§ 12 RgbJBS – Beschlüsse des Jugendbeirates

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 20.07.2015.

(1) Beschlüsse des Jugendbeirates in Angelegenheiten des Stadtrates oder eines Ausschusses werden durch die Geschäftsstelle dem/der Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums zur weiteren Behandlung vorgelegt.

(2) Die Beschlüsse des Jugendbeirates werden den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses mitgeteilt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 12 RgbJBS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 12 RgbJBS? Zitiere den Wortlaut.“

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