(1) Beschlüsse des Jugendbeirates in Angelegenheiten des Stadtrates oder eines Ausschusses werden durch die Geschäftsstelle dem/der Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums zur weiteren Behandlung vorgelegt.
(2) Die Beschlüsse des Jugendbeirates werden den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses mitgeteilt.