(1) Der Jugendbeirat soll in der der Regel monatlich und insgesamt mindestens 7-mal jährlich tagen. Während der Schulferienzeit finden keine Sitzungen statt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Jugendbeirates muss der Vorstand eine außerordentliche Sitzung einberufen.
(2) Die Sitzungen sind öffentlich. Es kann jedoch auf Antrag durch mehrheitlichen Beschluss ein nichtöffentlicher Teil angeschlossen werden.
(3) Die Stadt Regensburg stellt dem Jugendbeirat geeignete Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung.
(4) Zu der konstituierenden Sitzung lädt die Geschäftsstelle ein. Bis zur Wahl des Vorstandes wird die konstituierende Sitzung von der Verwaltung geleitet. Nach der Wahl übernimmt der Vorsitzende die Sitzungsleitung. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden oder einer seiner Stellvertreter geleitet.
(5) Der/die Vorsitzende setzt in Absprache mit der Geschäftsstelle die Tagesordnung fest. Zu den Sitzungen wird mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung eingeladen. Die Jugendbeiräte sind gehalten, durch ihren Kontakt zu den Regensburger Jugendlichen Anträge und Anliegen von diesen aufzunehmen. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mehrheit.
(6) Der Jugendbeirat berät und beschließt in seinen Sitzungen über die eingereichten Anträge.
(7) Die Arbeitsgruppen des Jugendbeirates haben dem Jugendbeirat regelmäßig Bericht zu erstatten. Der Bericht hat zu Beginn jeder ordentlichen Sitzung zu erfolgen.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.