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Zitierfest

RgbIFS · Informationsfreiheitssatzung der Stadt Regensburg

§ 3 RgbIFS – Antragstellung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.04.2011.

(1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrags bedarf es nicht.

(2) Der Antrag soll bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Zuständige Stelle ist die Dienststelle der Stadt Regensburg, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Ist die Stelle, bei der ein Antrag gestellt wird, nicht die zuständige Stelle, so hat sie die nach Satz 2 zuständige Stelle zu ermitteln, den Antrag zur weiteren Bearbeitung nach dort weiterzuleiten und der Antragstellerin oder dem Antragsteller Abgabennachricht zu erteilen. § 5 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird. Sofern der Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, berät die Stadt Regensburg die Antragstellerin oder den Antragsteller entsprechend.

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