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Zitierfest

RgbIFS · Informationsfreiheitssatzung der Stadt Regensburg

§ 4 RgbIFS – Antragsbearbeitungsfrist

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.04.2011.

(1) Die Stadt Regensburg macht die Informationen innerhalb eines Monats zugänglich.

(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.

(3) Soweit der Umfang oder die Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die Frist des Abs. 1 um zwei Monate verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 RgbIFS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 RgbIFS? Zitiere den Wortlaut.“

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