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Zitierfest

RgbIFS · Informationsfreiheitssatzung der Stadt Regensburg

§ 2 RgbIFS – Begriffsbestimmung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.04.2011.

(1) Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form oder auf sonstigen Informationsträgern bei der Stadt Regensburg vorhandenen Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu.

(2) Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.

(3) Dritter ist jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 RgbIFS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 RgbIFS? Zitiere den Wortlaut.“

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