(1) Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt Regensburg im Sinne des Art. 15 Abs. 1 GO hat Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Stadtverwaltung vorhandenen amtlichen Informationen nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Regensburg.