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Zitierfest

RgbIFS · Informationsfreiheitssatzung der Stadt Regensburg

§ 1 RgbIFS – Anwendungsbereich

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.04.2011.

(1) Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt Regensburg im Sinne des Art. 15 Abs. 1 GO hat Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Stadtverwaltung vorhandenen amtlichen Informationen nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Regensburg.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 RgbIFS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1 RgbIFS? Zitiere den Wortlaut.“

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