Wählbar ist jede wahlberechtigte Ausländerin / jeder wahlberechtigte Ausländer, die / der am letzten Tag des für die Briefwahl vorgesehenen Zeitraums seit mindestens drei Monaten in Regensburg mit Hauptwohnung gemeldet ist.
RgbIBWO · Wahlordnung für die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer im Integrationsbeirat der Stadt Regensburg (IBWO)
§ 8 RgbIBWO – Wählbarkeit
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.08.2014.
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„Was regelt § 8 RgbIBWO? Zitiere den Wortlaut.“