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Zitierfest

RgbIBWO · Wahlordnung für die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer im Integrationsbeirat der Stadt Regensburg (IBWO)

§ 8 RgbIBWO – Wählbarkeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.08.2014.

Wählbar ist jede wahlberechtigte Ausländerin / jeder wahlberechtigte Ausländer, die / der am letzten Tag des für die Briefwahl vorgesehenen Zeitraums seit mindestens drei Monaten in Regensburg mit Hauptwohnung gemeldet ist.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8 RgbIBWO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 8 RgbIBWO? Zitiere den Wortlaut.“

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