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Zitierfest

RgbIBWO · Wahlordnung für die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer im Integrationsbeirat der Stadt Regensburg (IBWO)

§ 7 RgbIBWO – Wahlberechtigung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.08.2014.

(1) Wahlberechtigt sind alle Ausländerinnen / Ausländer, die am letzten Tag des für die Briefwahl vorgesehenen Zeitraums

1) das 18. Lebensjahr vollendet haben und

2) seit mindestens zwei Monaten ununterbrochen in Regensburg mit Hauptwohnung gemeldet sind.

(2) Wer mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Wahlrecht nur einmal wahrnehmen. Wer neben der ausländischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, darf an der Wahl nicht teilnehmen.

(3) Für den Ausschluss des Wahlrechts gelten die kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen sinngemäß.

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