(1) Für die Auswertung der Briefwahl bestellt die Wahlleiterin / der Wahlleiter einen Wahlvorstand, der aus der Wahlvorsteherin / dem Wahlvorsteher, deren / dessen Stellvertretung, einer Schriftführerin / einem Schriftführer, deren / dessen Stellvertretung sowie mindestens zwei Beisitzerinnen / Beisitzern besteht. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind Bedienstete der Stadt Regensburg. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die Wahlvorsteherin / der Wahlvorsteher und die Schriftführerin / der Schriftführer oder deren / dessen Stellvertretung, anwesend sind.
(2) Der Wahlvorstand sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Ergebnisermittlung und entscheidet über Zweifelsfälle mit Stimmenmehrheit, wobei die Stimme der Wahlvorsteherin / des Wahlvorstehers bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.
(3) Über die Ergebnisermittlung ist von der Schriftführerin / dem Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen.
(4) Nach Abschluss der Tätigkeit übermittelt die Wahlvorsteherin / der Wahlvorsteher die Wahlunterlagen unverzüglich der Wahlleiterin / dem Wahlleiter.
(5) Die Anzahl der zu bildenden Wahlvorstände richtet sich nach der Zahl der im Briefwahlzeitraum eingehenden Wahlbriefe.